Satzung des CVJM NORDHORN-BLANKE

§ 1 Name, Sitz und Stellung

Der Name des Vereins lautet: Christlicher Verein Junger Menschen Nordhorn-Blanke (CVJM).

Der CVJM Nordhorn-Blanke ist Mitglied im CVJM Landesverband Hannover e. V. und gehört durch diesen zum CVJM Gesamtverband in Deutschland und zum Weltbund YMCA.

Sein Sitz ist in Nordhorn.

 

§ 2 Grundlage, Selbstverständnis und Aufgaben

Grundlage ist der christliche Glaube und die Pariser Basis: „Die Christlichen Vereine Junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Menschen auszubreiten.“

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, religiöse und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dieses geschieht durch die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

Er tritt für die partnerschaftliche und kritische Zusammenarbeit mit allen Kirchen und demokratischen Institutionen ein.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Martin-Luther-Kirchengemeinde Nordhorn.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Arbeit des Vereins bezieht sich auf Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene beiderlei Geschlechts mit dem Ziel, junge Menschen frei von Bevormundung und Vorurteilen zusammenzuschließen und zu bewusst lebenden und handelnden Menschen zu erziehen.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt, Beitragszahlungen

Die Mitgliedschaft im CVJM Nordhorn-Blanke ist den in § 2 Abs. 7 aufgeführten Menschen möglich. Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt.

Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden.

Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung zu bekunden.

Die Vereinsdaten dürfen per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert werden. Daten werden nur zu Vereinszwecken verwendet.

Beitragszahlungen erfolgen halbjährlich durch Lastschrifteinzug. Mit der Anmeldung ist dem Verein für den fälligen Beitrag Einzugsermächtigung zu erteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstößt, auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss muss mit schriftlicher Begründung dem Ausgeschlossenen mitgeteilt werden. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einspruchsfrist beträgt 4 Wochen nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses.

 

§ 4 Vereinsorgane

Die Mitgliederversammlung (MV)

Der Vorstand (V)

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des/der Vorsitzenden, des Stellvertreters/der Stellvertreterin und des Kassenwarts/der Kassenwartin und ggf. bis zu 2 Beisitzern/Beisitzerinnen.

Ernennung von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen (jährliche Kassenprüfung; das Ergebnis ist dem Vorstand und bei der Mitgliederversammlung vorzulegen).

Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.

Entgegennahme des Jahresberichtes des Kassenwarts/der Kassenwartin.

Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

Beschlussfassung über Anträge, die von Mitgliedern oder den anderen Vereinsorganen gestellt werden.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins (s. §7 Abs.1).

Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt sind die Mitglieder ab 13 Jahren, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern oder auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe eines Grundes erfolgen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung kann, sofern die entsprechenden Adressen bekannt sind, auch per E-Mail erfolgen.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die Protokollführer/Protokollführerin wird zu Beginn der Sitzung von der MV gewählt.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Kassenwart/in und ggf. bis zu 2 Beisitzern/innen.

Die Personen müssen voll geschäftsfähig sein; Vorsitzende/r und Kassenwart/in müssen bei ihrer Wahl volljährig sein.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er ist jedoch jederzeit durch die Bestimmung eines neuen Vorstandes abwählbar.

Aufgaben des Vorstandes:

Führung der laufenden Geschäfte.

Beschlussfassung über die Verteilung der gemeinschaftlich akquirierten finanziellen Mittel.

Erstellung des Kassenberichtes (Aufgabe des Kassenwarts/der Kassenwartin).

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die rechtliche Vertretung nach außen.

Koordinierung und Beschlussfassung zur inhaltlichen Arbeit.

Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens zweimal jährlich statt. Sämtliche Vereinsangelegenheiten werden durch stetigen Kontakt (Email, Telefon, etc.) der Vorstandsmitglieder geklärt.

Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 7 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung. Sie sind möglich auf Beschluss von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über die Vereinsauflösung muss in der ordnungsgemäß zugestellten Einladung informiert werden.

Bei Auflösung des Vereins und / oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen nach Befriedigung aller Gläubiger der Martin-Luther-Kirchengemeinde in Nordhorn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Rahmen der Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

§ 8 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.